Allgemeine
Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
- Wir legen unseren Verträgen ausnahmslos die
nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Mit der Auftragserteilung anerkennt der
Vertragspartner unsere Bedingungen.
- Entgegenstehenden Bedingungen widersprechen wir hiermit.
Sie gelten nur, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Bedingungen des
Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen
nicht nochmals widersprechen und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung
vorbehaltlos erbringen.
- Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für
alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
- Unsere Geschäftsbedingungen liegen und hängen
in unseren Geschäftsräumen zur Einsicht aus. Auf Wunsch senden wir
sie auch jederzeit kostenfrei zu.
II. Vertragsabschluß, Vertragsinhalt
- Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der vereinbarten Leistungen
zustande. Wir sind jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Der
Vertragspartner ist an sein Angebot höchstens einen Monat gebunden.
- Sämtliche Vereinbarungen bei Vertragsabschluß
sind schriftlich niederzulegen, andere als die niedergelegten sind nicht
getroffen. Schriftform gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und
nachträgliche Änderungen, einschließlich der Vertragsaufhebung
als vereinbart.
III. Preise und Zahlungen
- Die Preise verstehen sich als Waren-, Dienstleistungswert
ohne Skonti und sonstige Nachlässe zuzüglich Verladung, Verpackung,
Fracht und etwaiger, nur aufgrund besonderer Vereinbarungen
abzuschließender Versicherungen sowie zuzüglich der jeweils
gültigen Umsatzsteuer.
- Die Zahlung hat in "" frei ohne jeden Abzug zu
erfolgen, bei Aushändigung oder Übersendung der Rechnung oder einer
anderen Abrechnungsunterlage.
- Verzugszinsen werden mit 5 %, bei Rechtsgeschäften,
an denen Verbraucher nicht beteiligt sind 8 % p.a. über dem jeweiligen im
Bundesanzeiger veröffentlichten Basiszinssatz berechnet. Ergänzend zu
den gesetzlichen Regelungen sind wir berechtigt, eine höhere
Verzugszinsbelastung anzusetzen, wenn wir eine höhere Belastung
nachweisen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass ein
Verzugszinsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden
ist.
- Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur
erfüllungshalber unter Berechnung aller Diskont- und Einziehungsspesen
entgegengenommen.
- Der Vertragspartner darf gegen unsere Forderungen nur mit
unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen aufrechnen.
- Ein Zurückbehaltungsrecht darf ebenfalls nur bei
unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen und nur dann ausgeübt werden, wenn es auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer
Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.
- Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt
vorbehalten.
- Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträgliche
Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein
Liefertermin oder eine Lieferfrist neu zu vereinbaren.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder die
Versandbereitschaftsanzeige abgesandt wurde.
- Der Vertragspartner kann uns 6 Wochen nach
Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist
zu liefern. Erst mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Dies gilt nicht, wenn
die vorstehende Nachfrist unangemessen lang ist. Es gilt dann die angemessen
lange Nachfrist.
- Beruht unser Verzug auf leichter Fahrlässigkeit, ist
unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um
Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
- Hilfsweise beschränken wir unsere Haftung aus Verzug
im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den typischerweise vorhersehbaren
Schaden.
- Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und
unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in dieser
Bestimmung genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese
Umstände bedingten Leistungsstörungen und eine angemessene
Anlauffrist.
V. Gefahrenübergang, Lieferung, Kontrolle,
Rügepflicht
- Die Gefahr geht unbeschadet etwaiger
Montageverpflichtungen mit Auslieferung an den Versandbeauftragten,
spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses auf den Auftraggeber
über. Ist die Ware versandbereit, so geht die Gefahr auf den
Vertragspartner eine Woche nach Zugang einer Versandbereitschaftsanzeige
über, es sei denn, wir haben die Versendung der Ware übernommen.
Verzögert sich die Versendung oder die Abnahme infolge von Umständen,
die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Absendung
einer Versandbereitschaftsanzeige über. Zum Abschluss von Versicherungen
sind wir in allen Fällen nur auf besonderen schriftlichen Auftrag des
Vertragspartners im angegebenen Umfang auf dessen Kosten verpflichtet.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware auf
Mängel - auch im Fall der Weiterveräußerung - zu prüfen
und etwaige Mängel unverzüglich, längstens innerhalb von 10
Arbeitstagen schriftlich zu rügen.
- Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, an der
Erstellung eines Abnahme- und Funktionsprotokolls mitzuwirken.
VI. Gewährleistung
- Bei nicht nur unerheblichen Sach- und Rechtsmängeln
sind wir ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zur Nacherfüllung
wie folgt berechtigt: Wir sind berechtigt, 2 x nachzubessern. Ergibt sich aus
der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen, dass die
Nachbesserung damit noch nicht fehlgeschlagen und dies dem Vertragspartner
zuzumuten ist, sind wir zu weiteren Nachbesserungen berechtigt.
- Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, ist der
Vertragspartner berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag
zurückzutreten und das Recht auf Schadensersatz nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.
- Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate.
- Bei Verkauf gebrauchter Sachen beträgt die
Verjährungsfrist ebenfalls 12 Monate.
VII. Ausschluss von Schadensersatz,
Haftungsbegrenzung
- Beruht unsere Verpflichtung zu Schadensersatz auf der nur
leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzen
wir unsere Schadensersatzhaftung, die unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
- Beruht unsere Verpflichtung zu Schadensersatz auf der nur
leicht fahrlässigen Verletzung von nicht wesentlichen Nebenpflichten,
schließen wir unsere Schadensersatzhaftung, die unserer gesetzlichen
Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen aus.
- In allen Fällen einer Haftung auf Schadensersatz
aufgrund fahrlässiger Pflichtverletzung, gleich welcher Rechtsgrundlage,
wird unsere Haftung auf Schadensersatz auf den für uns vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
- Hilfsweise schließen wir unsere
Schadensersatzhaftung, die unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen aus, soweit uns eine leicht fahrlässige Verletzung
einer Vertragspflicht zur Last fällt, die ihrer Art und ihrer Folge nach
nicht den Vertragszweck gefährdet.
- Werden wir auf Schadensersatz aus Produzentenhaftung nach
§ 823 BGB (deliktische Anspruchsgrundlage) in Anspruch genommen, begrenzen
wir unsere Haftung über die vorstehenden Bestimmungen hinaus auf die
Ersatzleistung unseres Haftpflichtversicherers. Die Deckungssumme ist
schadens-/vertrags-/sachtypisch abgeschlossen. Soweit die Versicherung nicht
oder nicht vollständig eintritt, bleibt unsere Haftung, begrenzt auf die
Höhe der Versicherungssumme unberührt. Ist die Versicherungssumme
nicht schadens-, vertrags-, sachtypisch abgeschlossen, begrenzen wir unsere
Haftung in diesen Fällen auf den schadens-, vertrags- und/oder
sachtypischen Schadensbetrag.
- Die vorstehenden Bestimmungen Ziff. VII 1 - 5 gelten
nicht, wenn es sich um Schäden an Leben, Körper und Gesundheit
und/oder um Ansprüche nach Produkthaftungsgesetz handelt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns in allen Fällen das Eigentum am
Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweils zugrunde
liegenden Liefervertrag vor.
- Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an den
gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher, auch
künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der
Vertragspartner ist verpflichtet, in allen Fällen die
Liefergegenstände unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmann zu verwahren.
- Verpfändung oder Sicherungsübereignung der
Vorbehaltsware ist in allen Fällen unzulässig. Bei Pfändungen
sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte sind wir
unverzüglich unter Überlassung der für einen Widerspruch
notwendiger Unterlagen zu benachrichtigen.
- Der Vertragspartner ist darüber hinaus berechtigt,
den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und weiter zu veräußern,
solange er nicht in Verzug ist. Er tritt schon mit Abschluss des Kaufvertrages
mit uns die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen
Rechtsgrunde zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des
Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware an uns ab.
- Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung
des Insolvenzverfahrens sowie bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt das
Recht zur Veräußerung sowie die Befugnis zum Einzug abgetretener
Forderungen. In diesen Fällen ist der Vertragspartner verpflichtet, uns
über die Vorbehaltsware sowie Forderungsabtretungen unverzüglich
unaufgefordert Rechnung zu legen.
- Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn
einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo
gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
- Übersteigt der Wert der eingeräumten
Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des
Auftraggebers insoweit nach unserem billigen Ermessen unterliegenden Wahl zur
Rückübertragung verpflichtet, als die Sicherungsgrenze
überschritten ist.
- Wir sind zur Rücknahme unserer Vorbehaltsware nach
Mahnung nach den nach Ziffer 5. geregelten Fällen sowie dann berechtigt,
wenn der Vertragspartner mit einem wesentlichen Teil seiner
Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Ebenso wie eine Pfändung
durch uns gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Vertragspartner
ist zur Herausgabe verpflichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht wird
ausgeschlossen.
- Beträge, die der Vertragspartner aus abgetretenen
Forderungen einzieht, sind bis zur Überweisung an uns gesondert zu
führen, um Verrechnungen und/oder Aufrechnungen mit debitorisch
geführten Bankkonten auszuschließen
- Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands
durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird diese mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im
übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten
Liefergegenstand.
- Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt
der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des
Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der
Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
Vertragspartner verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für
uns.
IX. Rechtswahl, Gerichtsstand
- Allen Verträgen liegt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG)
zugrunde.
- Erfüllungsort für alle gegenseitigen
Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Neu-Ulm
- Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand für
sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
einschließlich Scheck- und Wechselklagen, wenn der Vertragspartner
Ist-Kaufmann ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an
seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
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